Satzung

§ 1 NAME, ZIELE UND AUFGABEN
Der Verein trägt den Namen GESELLSCHAFT FÜR THEATERWISSENSCHAFT e.V. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Theaterwissenschaft in Forschung und Lehre zu fördern. Sie veranstaltet zu diesem Zweck Kongresse, gibt Publikationen heraus und vertritt die Interessen des Faches nach außen. Ihr Interesse gilt Theater in allen seinen Ausprägungen in Geschichte und Gegenwart sowie Film, Hörfunk, Fernsehen, Video, digitalen Kanälen und sozialen Medien. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 MITTELVERWENDUNG
Die Gesellschaft mit Sitz in Mainz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
3.1 Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer an ihren Zielen und Aufgaben interessiert ist. Universitätsinstitute oder vergleichbare Einrichtungen innerhalb und außerhalb von Hochschulen können korporative Mitglieder werden. Bei den Mitgliederversammlungen haben persönliche Mitglieder eine Stimme.
3.2 Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich beim Vorstand.
3.3 Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied aus der Gesellschaft austreten. Austritte sind nur zum Jahresende möglich.
3.4 Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied auch nach zweimaliger Zahlungsaufforderung den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat.

§ 4 ORGANE
Die Organe der Gesellschaft für Theaterwissenschaft sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

§ 5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
5.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GESELLSCHAFT FÜR THEATERWISSENSCHAFT. Sie wählt den Vorstand und bestimmt Termin und Ort der nächsten Versammlung.
5.2 Die Mitgliederversammlung tritt alle zwei Jahre, in der Regel im Rahmen eines theaterwissenschaftlichen Kongresses zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
5.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Sie finden frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach Antragstellung statt. Die generelle Einladungsfrist beträgt sechs Wochen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Vorstand und der protokollierenden Person zu unterzeichnen ist.
5.4 Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechnungsprüfende, die in der nächsten Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorlegen und die Entlastung des Vorstandes beantragen.

§ 6 VORSTAND
6.1 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB bildet die ganze Breite des Faches ab. Er besteht bei der Wahl aus vier Mitgliedern, davon mindestens zwei professoralen und mindestens einem aus den Statusgruppen der Postdoktorand:innen oder Promovierenden. Mindestens 50 % des Vorstands müssen Frauen oder nicht-binäre Menschen sein.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Die von der Mitgliederversammlung in den Vorstand Gewählten wählen aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz, zwei Stellvertretungen und eine Person für die Kassenführung.
Der Vorstand kommuniziert mit den verschiedenen Statusgruppen über deren Selbstorganisationen. Die Statusgruppen sollen bei Fragen, die sie betreffen, hinzugezogen werden.
Der amtierende Vorstand macht einen Vorschlag für den neuen Vorstand und begründet diesen. Weitere Kandidaturen sind bis zur Mitgliederversammlung und während dieser möglich.
6.2 Die Amtsdauer des Vorstands reicht von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung.

§ 7 AUFGABENBEREICH DES VORSTANDES
7.1 Auf der Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Rechenschafts- und Kassenbericht für die Zeit seiner Amtsdauer vor.
7.2 Die Gesellschaft zielt darauf, in Abstimmung mit Mitgliederversammlung und Vorstand alle zwei Jahre einen theaterwissenschaftlichen Kongress zu veranstalten.

§ 8 BEITRÄGE
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30. November eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Für Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung. Der Antrag muss als ordentlicher Punkt auf der schriftlich zugestellten Tagesordnung stehen.

§ 10 AUFLÖSUNG
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerlicher Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Dramaturgische Gesellschaft, 10997 Berlin, Mariannenplatz 2, (Amtsgericht Charlottenburg VR2457B), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

UNTERSCHRIFTEN
Die Satzung des Vereins GESELLSCHAFT FÜR THEATERWISSENSCHAFT wurde in der vorliegenden überarbeiteten Form am 30.9.2022 in Berlin erstellt und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz eingetragen werden.

Berlin, 30. September 2022

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